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# § 48 SEG — Bestattung

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädigungsfolge, werden derjenigen Person, die die Bestattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet. Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht werden.

(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 48 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/48

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