nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 43 SEG — Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer

Soldatenentschädigungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 04.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.

(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er

- 1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder

- 2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder

- 3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.

(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14, 15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 angerechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des Soldatenversorgungsgesetzes.

---

Zitiervorschlag: § 43 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/43?asof=2025-01-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
