# § 37 SEG — Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 04.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbsschaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge, erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensausgleich, wenn

- 1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und

- 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgversprechend sind oder ihr nicht zugemutet werden können.

(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbedingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Einkommen und dem Referenzeinkommen.

(3) Eine durch schädigungsunabhängige Einwirkungen, Ereignisse oder Verfügungen, insbesondere durch das Hinzutreten von schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, bewirkte Minderung des derzeitigen Einkommens bleibt bei der Berechnung des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen (§ 38), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst.

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Zitiervorschlag: § 37 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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