nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 SEG — Leistungen der Eingliederungshilfe

Soldatenentschädigungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.