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# § 32 SEG — Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

- 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,

- 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

- 3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

- 4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 32 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/32

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