§ 31 SEG — Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld

Soldatenentschädigungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entsprechend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geleistet.