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§ 4 SEDDiktStiftG — Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 27.06.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.