nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 SEDDiktStiftG — Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.