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§ 11 SEDDiktStiftG — Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.