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# § 28 SEBG — Jährliche Unterrichtung und Anhörung

SE-Beteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere

- 1. die Geschäftsberichte,

- 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,

- 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere

- 1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;

- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;

- 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

- 4. Investitionen (Investitionsprogramme);

- 5. grundlegende Änderungen der Organisation;

- 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;

- 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;

- 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;

- 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

- 10. Massenentlassungen.

(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.

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Zitiervorschlag: § 28 SEBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/28

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