§ 39 SEAG — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder

SE-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.