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§ 7 SDLWindV — Mehrere Windenergieanlagen

Systemdienstleistungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.