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§ 9 SCEAG — Gläubigerschutz bei Verschmelzung

SCE-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.