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§ 33 SCEAG — Offenlegung

SCE-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.