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# § 8 SBkBG

Gesetz über die Staatsbank Berlin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.

(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.

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Zitiervorschlag: § 8 SBkBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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