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§ 93 SBauVO (Nordrhein-Westfalen) — Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

Sonderbauverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

Kapitel 2

Bauvorschriften für Hochhäuser

Abschnitt 1

Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern