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§ 143 SBauVO (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen

Sonderbauverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von

1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.