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# § 117 SBauVO (Nordrhein-Westfalen) — Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

Sonderbauverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen

1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,

2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und

4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 117 SBauVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBauVO/117

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