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# § 7 SBGWV 2017 — Wahlausschreiben

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.

(2) Das Wahlausschreiben enthält

- 1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands

  - a) den Familiennamen,

  - b) die Vornamen,

  - c) den Dienstgrad und

  - d) die Dienststelle,

- 2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

- 3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

- 4. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

- 5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

- 6. den Ort und den Zeitraum der Wahl,

- 7. den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und

- 8. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

- 1. nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

- 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

- 3. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist,

- 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber vorliegen muss,

- 5. jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,

- 6. jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

- 7. nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,

- 8. Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl haben.

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Zitiervorschlag: § 7 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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