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# § 39 SBGWV 2017 — Unterstützung

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

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Zitiervorschlag: § 39 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/39

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