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# § 36 SBGWV 2017 — Wahlunterlagen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

- 1. die Wählerverzeichnisse,

- 2. die Wahlausschreiben,

- 3. die Wahlvorschläge,

- 4. die Bewerberlisten,

- 5. die Stimmzettel,

- 6. die ungültigen Stimmzettel,

- 7. die Stimmzettelumschläge,

- 8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,

- 9. die Wahlbriefe,

- 10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

- 11. die vorgedruckten Erklärungen,

- 12. die Wahlniederschriften,

- 13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

- 14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.

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Zitiervorschlag: § 36 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/36

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