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# § 3 SBGWV 2017 — Wahlvorstand

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.

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Zitiervorschlag: § 3 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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