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§ 19 SBGWV — Wahlunterlagen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das Wahlausschreiben,
3.
die Wahlvorschläge,
4.
die Bewerberliste,
5.
die Stimmzettel,
6.
die ungültigen Stimmzettel,
7.
die Stimmzettelumschläge,
8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.
die Wahlbriefe,
10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.
die vorgedruckten Erklärungen,
12.
die Wahlniederschrift,
13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.
die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.