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§ 14 SBGWV — Vereinfachtes Wahlverfahren

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.

(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.