nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 SBGV (Brandenburg) — Aufgaben des Stiftungsrates

SBG-Errichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Er beschließt insbesondere über:

die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,

die Entlastung des Vorstandes,

grundlegende strukturelle Festlegungen im Geschäftsverteilungsplan,

die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten sowie der Verwaltungsleitung,

den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen ab einem Wert von 50 000 Euro,

eine Entgeltordnung,

Besuchsordnungen,

die Übernahme der Treuhänderschaft rechtlich unselbständiger Stiftungen.

Der Stiftungsrat kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die für die Tätigkeit der Stiftung erforderlichen Satzungen. Hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten anwesenden Mitglieder gefasst werden. Satzungen sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 15.

---

Zitiervorschlag: § 6 SBGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
