# § 3 SBGV (Brandenburg) — Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt

SBG-Errichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Vermögensgegenständen und Mitteln, die das Land Brandenburg, der Bund und Dritte zur Verfügung stellen. Erträge aus den Vermögensgegenständen werden für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und Wert zu erhalten.

(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszweckes einen jährlichen Zuschuss, der nach Maßgabe der Haushaltspläne je zur Hälfte vom Land Brandenburg und vom Bund getragen wird.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 SBGV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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