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§ 13 SBGV (Brandenburg) — Aufwandsentschädigungen

SBG-Errichtungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Beirates, der Fachkommission und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen nachgewiesenen Auslagen und zahlt ihnen eine Reisekostenvergütung entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.