§ 12 SBGV (Brandenburg) — Arbeitsgruppen

SBG-Errichtungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Unterstützung der Leitungen der unter § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten kann der Vorstand im Benehmen mit den Leitungen Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen Geschäftsordnungen vorgeben.