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# § 64 SBG 2016 — Rechtsverordnungen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über

- 1. die Abgrenzung der Wahlbereiche,

- 2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,

- 3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

- 4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,

- 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie

- 6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.

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Zitiervorschlag: § 64 SBG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/64

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