# § 12 SBG 2016 — Abberufung der Vertrauensperson

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

- 1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,

- 2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder

- 3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

- 1. mindestens eines Viertels der Wählergruppe,

- 2. der oder des Disziplinarvorgesetzten oder

- 3. der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.

Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

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Zitiervorschlag: § 12 SBG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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