# § 8 SAbfGebO (Brandenburg) — (In-Kraft-Treten)

Sonderabfallgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anlage

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle Amtshandlung Gebühr (EUR)

1

Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung

nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

2

Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung im Sinne der Tarifstelle 5

100 bis 500

3

Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung

200 bis 2 000

4

Widerruf

eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5

eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5

100 bis 500

200 bis 500

5

Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt

nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

6

Ausfertigung einer Nachweisbestätigung

100

7

Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen

100

8

Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder

die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden

200

9

Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 und 8 nicht zulässig ist

200 bis 2 000

10

Änderung oder Ergänzung eines Dokuments im Sinne der Tarifstelle 6, 7 oder 8

50 bis 100

11

Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern

50

12

Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten

25 bis 100

13

Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen

500 bis 5 000

14

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen

gegen Kostenentscheidungen

50 bis 1 000

50 bis 200

15

Anfertigung einer Fotokopie

1

16

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist

0 bis 5 000

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Zitiervorschlag: § 8 SAbfGebO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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