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§ 7 SAbfGebO (Brandenburg) — Übergangsregelung

Sonderabfallgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Sonderabfallgebührenordnung vom 10. August 2000 ( GVBl. II S. 322) vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997 [ ABl. S. 278], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998 [ABl. S. 1053] geändert worden ist), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Absatz 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.

(2) Gebühren gemäß Tarifstelle 5 der Anlage werden nicht erhoben für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung erfolgt sind und für die Gebühren bereits erhoben wurden.

(3) Mit Außerkrafttreten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, tritt § 6 Absatz 1 Satz 3 der Sonderabfallgebührenordnung außer Kraft.