(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat.