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# § 2 SAbfGebO (Brandenburg) — Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung

Sonderabfallgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 20 Euro je entsorgter Tonne Abfall. Die Prozentsätze ergeben sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen auf die Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird der nach Satz 1 errechnete Prozentsatz um 0,25 Prozent ermäßigt. Die Prozentsätze werden von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

(3) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen. Werden die Entsorgungskosten der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(4) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Gebühren erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Gebührenpflichtigen auszuschließen.

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Zitiervorschlag: § 2 SAbfGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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