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# § 9 SAbfEV (Brandenburg) — Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz

Sonderabfallentsorgungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zentrale Einrichtung erstellt jährlich bis zum 1. April jeweils für das vergangene Jahr eine Abfallbilanz über die angedienten und entsorgten gefährlichen Abfälle. Hierzu sind die vorhandenen Informationen auszuwerten, und zwar insbesondere auf

Art und Menge der verwerteten und beseitigten Abfälle,

Herkunft der Abfälle und

Entsorgungswege.

(2) Die zentrale Einrichtung erstellt bis zum 31. Dezember 2010 ein Abfallwirtschaftskonzept zu den andienungspflichtigen Abfällen. Dieses umfasst insbesondere eine Prognose über einen Zeitraum von fünf Jahren

zu Art und Menge der anfallenden Abfälle,

zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und

zur Auslastung von Entsorgungsanlagen und zum Anlagenbedarf.

(3) Ausgehend von den Zuweisungskriterien nach § 5 Absatz 3 soll die zentrale Einrichtung in dem Abfallwirtschaftskonzept ihre abfallwirtschaftlichen Ziele und die beabsichtigten Maßnahmen ihrer Umsetzung darlegen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist im Hinblick auf die Abfallwirtschaftsplanung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist nach Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren zu aktualisieren.

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Zitiervorschlag: § 9 SAbfEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfEV/9

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