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# § 7 SAbfEV (Brandenburg) — Auskunfts- und Untersuchungspflichten

Sonderabfallentsorgungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erzeuger oder Besitzer von gefährlichen Abfällen, Entsorgungsträger oder mit der Entsorgung beauftragte Dritte sind verpflichtet,

der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall­gesetzes zu erteilen; die Rechte nach § 40 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben der zuständigen Behörde vorbehalten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Absatz 1 Nummer 1

bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde,

auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der zentralen Stelle benannt werden können, erstellen zu lassen.

(2) Die zentrale Einrichtung ist befugt, auf Kosten der in Absatz 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vorzunehmenden Feststellungen über das Bestehen einer Andienungspflicht.

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Zitiervorschlag: § 7 SAbfEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfEV/7

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