# § 4 SAbfEV (Brandenburg) — Verfahren der Andienung

Sonderabfallentsorgungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung, den Abfall anzudienen.

(2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Bevollmächtigen kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung auch mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung.

(3) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren.

(5) Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung durch Übersendung elektronischer Unterlagen. Einzelheiten hierzu kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt geben.

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Zitiervorschlag: § 4 SAbfEV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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