# § 2 SAbfEV (Brandenburg) — Aufgaben der zentralen Einrichtung

Sonderabfallentsorgungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen,

die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten,

die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen,

die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten.

(2) Neben den durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben nimmt die zentrale Einrichtung die durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, die im Zusammenhang stehen mit

der Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen,

der Nachweisführung für Abfälle,

der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und

der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte.

---

Zitiervorschlag: § 2 SAbfEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfEV/2
