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# § 12 SAbfEV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Sonderabfallentsorgungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Absatz 1 und 3 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Absatz 1 nicht rechtzeitig andient,

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfälle einer Entsorgungsanlage zuführt,

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt,

eine vollziehbare Auflage nach § 5 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt.

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Zitiervorschlag: § 12 SAbfEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfEV/12

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