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§ 22 SAZV — Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen

Soldatenarbeitszeitverordnung

Stand: 30.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.