# § 12 SAZV — Rufbereitschaft

Soldatenarbeitszeitverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.

---

Zitiervorschlag: § 12 SAZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/12
