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§ 10 SAZV — Mobiles Arbeiten

Soldatenarbeitszeitverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.