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§ 1 SAZV — Geltungsbereich

Soldatenarbeitszeitverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 13.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.