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§ 2 SARSCoV2KraftStV — Anzeigepflicht

SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung

Historische Fassung: Stand 03.05.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.