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# § 1 SARSCoV2KraftStV — Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen

SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 03.05.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden

- 1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und

- 2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.

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Zitiervorschlag: § 1 SARSCoV2KraftStV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2KraftStV/1

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