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§ 5 SARSCoV2IfTestAnsprV — Umfang der Testungen

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Historische Fassung: Stand 05.08.2020 bis 16.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Testungen nach den § 1 Absatz 4 und §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.

(3) Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 sollen nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.