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§ 11 SARSCoV2IfTestAnsprV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Historische Fassung: Stand 11.06.2020 bis 16.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.