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§ 5 SARSCoV2AMVV — Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Außer Kraft: § 5 ist seit 25.06.2023 nicht mehr im SARSCoV2AMVV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.11.2022.

Einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes bedarf auch nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke zur Sicherstellung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs für die Behandlung von Patienten in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichnete Betäubungsmittel an eine öffentliche Apotheke oder eine Krankenhausapotheke abgibt.