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§ 3 SARSCoV2AMVV — Weitere Ausnahmen von der Apothekenbetriebsordnung

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Außer Kraft: § 3 ist seit 25.06.2023 nicht mehr im SARSCoV2AMVV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.11.2022.

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a der Apothekenbetriebsordnung dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 durch ein anderes Arzneimittel ersetzen.