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§ 7 SAKDG (Sachsen) — Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen der SAKD,

2. Gebühren und Entgelte,

3. die Einstellung, Ernennung, Entlassung und Vergütung des Direktors und seines Stellvertreters,

4. den Haushaltsplan/Stellenplan,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,

6. die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung der SAKD,

7. andere wichtige Angelegenheiten der SAKD nach näherer Bestimmung durch Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(3) Beschlüsse über Satzungen und den Haushaltsplan sowie die Ernennung und Entlassung des Direktors bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor der SAKD jederzeit über alle Angelegenheiten der SAKD unterrichten lassen. Er kann vom Direktor der SAKD verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(5) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.