nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 51 SAG — Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz  
Stand: 31.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde

- 1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

- 2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und

- 3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge

  - a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

  - b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und

  - c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.

(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.

(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:

- 1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

- 2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

- 3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.

Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 2a erstmals zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.

(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.

---

Zitiervorschlag: § 51 SAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/51

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
